§ 49 LDG 1984 Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind dieist §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2013

Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind dieist §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

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