§ 30 EBG 2012 Übergangsbestimmungen

Erdölbevorratungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 8 Abs. 3 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(2) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 9 Abs. 2 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(3) Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis diese durch den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie aufgehoben werden.

(4) Der Umfang der Pflichtnotstandsreserven bestimmt sich im Jahr 2020 nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 noch bis 30. Juni 2020 unter Heranziehung der Importe des Jahres 2018.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 aufrechten Verträge mit Lagerhaltern im Sinne des § 8 und Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren vereinbarte Vertragsdauer nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 endet, bleiben von den Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 mit der Maßgabe unberührt, dass diese Verträge nicht am 31. März 2020, sondern am 30. Juni 2020 enden. Die diesbezügliche Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020

(1) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 8 Abs. 3 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat durch Verordnung diese Bescheide aufzuheben, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(2) Bescheide, die auf Grund des Art. II § 9 Abs. 2 des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassen wurden, bleiben weiterhin aufrecht. Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat durch Verordnung den bescheidmäßig festgelegten Prozentsatz anzupassen, wenn internationale Verpflichtungen verletzt werden könnten.

(3) Die auf Grund des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, erlassenen Verordnungen bleiben so lange in Kraft, bis diese durch den gleichen Gegenstand regelnde Verordnungen des Bundesministersder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie aufgehoben werden.

(4) Der Umfang der Pflichtnotstandsreserven bestimmt sich im Jahr 2020 nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 noch bis 30. Juni 2020 unter Heranziehung der Importe des Jahres 2018.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 aufrechten Verträge mit Lagerhaltern im Sinne des § 8 und Verträge gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren vereinbarte Vertragsdauer nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 endet, bleiben von den Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 17/2020 mit der Maßgabe unberührt, dass diese Verträge nicht am 31. März 2020, sondern am 30. Juni 2020 enden. Die diesbezügliche Verlängerung der Vertragslaufzeit berechtigt nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.

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