LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) Fundstelle

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2010 bis 31.12.9999

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 LMSVG§ 54 LMSVG in zugelassenenbestimmten Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)
StF: BGBl. II Nr. 361/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 46/2010

BGBl. II Nr. 119/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 3 und 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Stand vor dem 05.02.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 05.02.2010

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 LMSVG§ 54 LMSVG in zugelassenenbestimmten Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)
StF: BGBl. II Nr. 361/2007

Änderung

BGBl. II Nr. 46/2010

BGBl. II Nr. 119/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 3 und 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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