§ 4 LMSVG-KoGeV Zuschläge für Rückstandskontrollen bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen

LMSVG-Kontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

1.

vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,050,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;

2.

von Eipackstellen 0,090,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;

3.

vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.

(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 06.02.2010 bis 30.06.2017

(1) Zuschläge für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG sind bei nachfolgend aufgeführten Erzeugnissen zu entrichten, und zwar je Kalenderjahr

1.

vom Erstverarbeitungsbetrieb 0,050,09 € je verarbeitete Tonne Rohmilch;

2.

von Eipackstellen 0,090,11 € je 1000 Stück erstmalig sortierter Eier;

3.

vom Betrieb für Fischereierzeugnisse 5 € je Tonne Primärerzeugnisse.

(2) Die Einhebung des Zuschlages gemäß Abs. 1 hat gemeinsam mit der Gebühr für Hygienekontrollen nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu erfolgen. Dabei sind im Nachhinein auch die Zuschläge für jene Kalenderjahre einzuheben, in denen keine Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stattgefunden haben.

(3) § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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