§ 15 AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:

Zollamt

Graz - Bezirk Wolfsberg

Zollamt

Eisenstadt Flughafen Wien - Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg

§ 15 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2020
Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:

Zollamt

Graz - Bezirk Wolfsberg

Zollamt

Eisenstadt Flughafen Wien - Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg

§ 15 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

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