§ 11 AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

Zollamt

Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien

Zollamt

Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat sowie für den Bereich des Flughafens Wien

Zollamt

St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten

Zollamt

Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich

Zollamt

Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg

Zollamt

Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark

Zollamt

Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten

Zollamt

Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol

Zollamt

Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg

(2) Den in Abs§ 11 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.

(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 18 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020
(1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

Zollamt

Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien

Zollamt

Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat sowie für den Bereich des Flughafens Wien

Zollamt

St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten

Zollamt

Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich

Zollamt

Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg

Zollamt

Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark

Zollamt

Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten

Zollamt

Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol

Zollamt

Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg

(2) Den in Abs§ 11 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.

(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 18 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

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