§ 10 AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden zugewiesen:

§ 4 Abs. 2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Finanzamt Wien 1/23

für das gesamte Bundesgebiet

§§ 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR

Finanzamt Wien 4/5/10

für das gesamte Bundesgebiet

§§ 7 Abs. 5, 11 Abs. 2, 27 Z 1, 28 Abs. 7, 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 sowie § 37 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Finanzamt Wien 4/5/10 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

§ 10 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 30.12.2014 bis 31.12.2020
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden zugewiesen:

§ 4 Abs. 2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Finanzamt Wien 1/23

für das gesamte Bundesgebiet

§§ 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR

Finanzamt Wien 4/5/10

für das gesamte Bundesgebiet

§§ 7 Abs. 5, 11 Abs. 2, 27 Z 1, 28 Abs. 7, 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 sowie § 37 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Finanzamt Wien 4/5/10 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

§ 10 AVOG 2010 - DV seit 31.12.2020 weggefallen.

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