§ 5 AVOG 2010 - DV (weggefallen)

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Sonderzuständigkeit für Unternehmensgruppen umfasst folgende Abgaben:

1.

die Erhebung der Körperschaftsteuer,

2.

die Erhebung der Umsatzsteuer,

3.

die Erhebung der Stiftungseingangssteuer,

4.

die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 bis 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967),

5.

die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen

6.

die Angelegenheiten der Abzugsteuern,

7.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992 sowie

8.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.

(2) Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Abs. 1 aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.

(3) Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 UGB§ 5 AVOG 2010 besteht- DV seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Hat eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich jene im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft befindet, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.

(5) Hat eine in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (§ 9 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988) den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, gilt Abs. 4 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2020
(1) Die Sonderzuständigkeit für Unternehmensgruppen umfasst folgende Abgaben:

1.

die Erhebung der Körperschaftsteuer,

2.

die Erhebung der Umsatzsteuer,

3.

die Erhebung der Stiftungseingangssteuer,

4.

die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 bis 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967),

5.

die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen

6.

die Angelegenheiten der Abzugsteuern,

7.

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992 sowie

8.

die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.

(2) Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Abs. 1 aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.

(3) Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 UGB§ 5 AVOG 2010 besteht- DV seit 31.12.2020 weggefallen.

(4) Hat eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich jene im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft befindet, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.

(5) Hat eine in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (§ 9 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988) den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, gilt Abs. 4 sinngemäß.

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