§ 9 AuslvV Ausstattungszuschuss

Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2008 bis 31.12.9999

Ausstattungszuschuss

§ 9. (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt

1.

für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;

2.

für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;

3.

für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.

(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung

1.

nach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder

2.

an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.

des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.

Stand vor dem 17.12.2008

In Kraft vom 22.04.2005 bis 17.12.2008

Ausstattungszuschuss

§ 9. (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt

1.

für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;

2.

für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;

3.

für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.

(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung

1.

nach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder

2.

an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.

des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.

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