§ 6 PO Durchführung der Vorprüfung

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.

(3) Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.

(4) Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

Stand vor dem 02.05.2022

In Kraft vom 12.05.2016 bis 02.05.2022

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.

(3) Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.

(4) Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

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