§ 7 JKAB-V

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend EuroEurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

Stand vor dem 30.12.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.12.2020

(1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend EuroEurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

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