§ 5a JKAB-V (weggefallen)

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG§ 5a JKAB-V ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmenseit 31.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 12.12.2014 bis 31.07.2018
Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft oder eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 2 BWG§ 5a JKAB-V ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß § 4 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung dieser Finanz-Holdinggesellschaft oder Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (mehrfache Konsolidierung) vorzunehmenseit 31.07.2018 weggefallen.

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