§ 5 JKAB-V (weggefallen)

Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2014 bis 31.12.9999
Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG§ 5 JKAB-V erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B2 zu gliedern(weggefallen) seit 31.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.12.2014
Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG§ 5 JKAB-V erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B2 zu gliedern(weggefallen) seit 31.12.2014 weggefallen.

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