§ 14 FPG-DV Form und Inhalt von Fremdenpässen

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 20.07.2015 bis 30.06.2023

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014BGBl. II Nr. 326/2021, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten