§ 14 TMG Strafbestimmungen

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

Wer

1.

ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eineneine dort genannten Betrieb führtangeführte Tätigkeit ausübt oder

2.

entgegen den Bestimmungen nach§ 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 4 § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder

3.

entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder

4.

den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder

5.

bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder

6.

den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder

7.

entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder

8.

entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder

9.

entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder

10.

entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder

11.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

12.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder

13.

gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 17741069/2002 verstößt2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder

14.

gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EGUnion verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013

Wer

1.

ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eineneine dort genannten Betrieb führtangeführte Tätigkeit ausübt oder

2.

entgegen den Bestimmungen nach§ 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 4 § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder

3.

entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder

4.

den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder

5.

bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder

6.

den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder

7.

entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder

8.

entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder

9.

entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder

10.

entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder

11.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

12.

gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder

13.

gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 17741069/2002 verstößt2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder

14.

gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EGUnion verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

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