§ 13 TMG Verordnungen des Bundesministers

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 und der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
    1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der Ablieferungsvereinbarungen und betrieblichen Aufzeichnungen;
    2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;
    3. 3.Ziffer 3ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung von mit dieser EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG;
    4. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß Paragraph 3, oder eine Tätigkeitsänderung gemäß Paragraph 7, zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;
    5. 4.Ziffer 4ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie von diesen Bestimmungen zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten;
    6. 45.Ziffer 45nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 erfasst sind;
    7. 5.Ziffer 5Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 2092/91.
    8. 6.Ziffer 6Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1.Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EGUnion, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes „VeterinärwesenVeterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EGUnion, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes „VeterinärwesenVeterinärwesen” des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013
  1. (1)Absatz einsDerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 und der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
    1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der Ablieferungsvereinbarungen und betrieblichen Aufzeichnungen;
    2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;
    3. 3.Ziffer 3ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung von mit dieser EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG;
    4. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß Paragraph 3, oder eine Tätigkeitsänderung gemäß Paragraph 7, zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;
    5. 4.Ziffer 4ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie von diesen Bestimmungen zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten;
    6. 45.Ziffer 45nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009 erfasst sind;
    7. 5.Ziffer 5Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 2092/91.
    8. 6.Ziffer 6Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1.Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 Sitzung 1.
  2. (2)Absatz 2DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EGUnion, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes „VeterinärwesenVeterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EGUnion, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes „VeterinärwesenVeterinärwesen” des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.

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