§ 7 TMG Einstellung des Betriebes, Änderung der Tätigkeit oder Zurücklegung der Zulassung

Tiermaterialiengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der Zulassungsbehörde zu melden.
  2. (1)Absatz einsBetriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben
    1. 1.Ziffer einseine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie
    2. 2.Ziffer 2eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus
    der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. (2)Absatz 2Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013
  1. (1)Absatz einsBetriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der Zulassungsbehörde zu melden.
  2. (1)Absatz einsBetriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben
    1. 1.Ziffer einseine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie
    2. 2.Ziffer 2eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus
    der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. (2)Absatz 2Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten