§ 43 TVG 2012 Verordnungsermächtigungen

Tierversuchsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
    2. 2.Ziffer 2eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,eine Liste jener Tierarten, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß Paragraph 18, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten,
    5. 5.Ziffer 5Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
    6. 6.Ziffer 6Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
    7. 7.Ziffer 7den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowieden für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie
    8. 8.Ziffer 8Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 , § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden DatenUmfang, Inhalt und Form der gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, und 1a sowie Paragraph 37, zu übermittelnden Daten
    festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.festzulegen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welcheDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Anmerkung 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
    1. 1.Ziffer einsMethoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
    2. 2.Ziffer 2welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
    2. 2.Ziffer 2eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,eine Liste jener Tierarten, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß Paragraph 18, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten,
    5. 5.Ziffer 5Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
    6. 6.Ziffer 6Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
    7. 7.Ziffer 7den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowieden für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie
    8. 8.Ziffer 8Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 , § 31 Abs. 1 und 1a sowie § 37 zu übermittelnden DatenUmfang, Inhalt und Form der gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, und 1a sowie Paragraph 37, zu übermittelnden Daten
    festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.festzulegen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Anm. 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welcheDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Anmerkung 1) und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
    1. 1.Ziffer einsMethoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
    2. 2.Ziffer 2welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft getreten.)

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