§ 32 TVG 2012 Kontrolle durch die zuständigen Behörden

Tierversuchsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und TierschutzombudsmännerTierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.

(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.

(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:

1.

von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,

2.

der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie

3.

aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,

wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.

(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.

(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 24.07.2020

(1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und TierschutzombudsmännerTierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.

(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.

(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:

1.

von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,

2.

der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie

3.

aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,

wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.

(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.

(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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