§ 18 GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

§ 18. (1) Die Vordrucke fürBestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert seinBeförderung von Postsendungen keine Anwendung.

(2) Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 11.08.2001 bis 16.02.2006

§ 18. (1) Die Vordrucke fürBestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert seinBeförderung von Postsendungen keine Anwendung.

(2) Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.

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