§ 235 ABGB Ansprüche im Zusammenhang mit der Geburt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

§ 235. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 411) Der Vater ist verpflichtet, BGBl. Nr. 403/1977der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.

(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.

Stand vor dem 01.01.1978

In Kraft vom 01.01.1978 bis 01.01.1978

§ 235. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 411) Der Vater ist verpflichtet, BGBl. Nr. 403/1977der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres Unterhaltes für die ersten acht Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.

(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.