§ 227 ABGB Haftung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die nach § 227§ 204 . (Anm.: Aufgehobenmit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch Artihr Verschulden verursachten Schaden. I Z 35

(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, BGBl. Nr. 403/1977haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.)

Stand vor dem 01.01.1978

In Kraft vom 01.01.1978 bis 01.01.1978

(1) Die nach § 227§ 204 . (Anm.: Aufgehobenmit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden durch Artihr Verschulden verursachten Schaden. I Z 35

(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer Personen bedient, BGBl. Nr. 403/1977haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen hat.)