§ 204 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.09.2024

Antritt Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vormundschaft.

Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 204§ 207 . Man kannvorliegt, hat das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig inGericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schadenandere geeignete Person mit der Obsorge zu ersetzenbetrauen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.06.2001

Antritt Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Vormundschaft.

Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 204§ 207 . Man kannvorliegt, hat das vormundschaftliche Amt nur nach einem von dem gehörigen Gerichtsstande dazu erhaltenen Auftrage übernehmen. Wer sich eigenmächtig inGericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine Vormundschaft eindringt, ist verbunden, allen dem Minderjährigen dadurch erwachsenen Schadenandere geeignete Person mit der Obsorge zu ersetzenbetrauen.