§ 174 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

§ 174. (1) Das Gericht hat mit Zustimmung des minderjährigen Kindes auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters oder auf Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn das Ein verheiratetes minderjähriges Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen Besorgungsteht hinsichtlich seiner Angelegenheiten reif erscheint.

(2) Ein Recht auf Anhörung habenpersönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Eltern sowie die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt haben. Die Anhörung entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnteEhe dauert.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.06.2001

§ 174. (1) Das Gericht hat mit Zustimmung des minderjährigen Kindes auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters oder auf Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn das Ein verheiratetes minderjähriges Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und zur selbständigen und gehörigen Besorgungsteht hinsichtlich seiner Angelegenheiten reif erscheint.

(2) Ein Recht auf Anhörung habenpersönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Eltern sowie die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt haben. Die Anhörung entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnteEhe dauert.