§ 155 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Vermutung (1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der UnehelichkeitEltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

§ 155(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein Kind nach Scheidung, Aufhebungaus mehreren voneinander getrennten oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geborendurch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so wird vermutet, dass es unehelichkönnen der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist; Gleiches gilt, wenn durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind nach Ablauf des

300. Tages nach dem Tod des Ehemannesden Familiennamen der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind vom früheren Ehemann der Mutter abstammt; hiefür ist zu beweisen, daß während der Ehe das Kind vom Ehemann gezeugt oder die Schwangerschaft mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführt wordenauch wenn dieser ein Doppelname ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2004

Vermutung (1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der UnehelichkeitEltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

§ 155(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein Kind nach Scheidung, Aufhebungaus mehreren voneinander getrennten oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geborendurch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so wird vermutet, dass es unehelichkönnen der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist; Gleiches gilt, wenn durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

(3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind nach Ablauf des

300. Tages nach dem Tod des Ehemannesden Familiennamen der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß das Kind vom früheren Ehemann der Mutter abstammt; hiefür ist zu beweisen, daß während der Ehe das Kind vom Ehemann gezeugt oder die Schwangerschaft mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführt wordenauch wenn dieser ein Doppelname ist.