§ 22a MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 22 a,

Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach Paragraph 14, Absatz 2, für Zeiten, während derer ein Anspruch nach Paragraph 13 d, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 oder Paragraph 24 b, VBG besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999
Paragraph 22 a,

Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach Paragraph 14, Absatz 2, für Zeiten, während derer ein Anspruch nach Paragraph 13 d, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 oder Paragraph 24 b, VBG besteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten