§ 44l TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010§ 44l TabakStG ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2013 entsteht.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.2021
(1) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010§ 44l TabakStG ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2013 entsteht.

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