§ 16a WaffG (weggefallen)

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
§ 16a WaffG seit 01.01.9000 weggefallen.Paragraph 16 a,

Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.05.2015 bis 27.04.2026
§ 16a WaffG seit 01.01.9000 weggefallen.Paragraph 16 a,

Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

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