§ 42 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;

2.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;

3.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;

4.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022)

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 14.04.2022 bis 30.06.2022

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;

2.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;

3.

die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;

4.

im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022)

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