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(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)
3. | insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist; | |||||||||
4. | über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Abs. 1 Z 1) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Abs. 1 Z 2), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)
3. | insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist; | |||||||||
4. | über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Abs. 1 Z 1) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Abs. 1 Z 2), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.