§ 29 TDBG 2012 Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 01.01.9000

(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)

1. für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
2. soweit das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Finanzen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind;

3.

insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;

4.

über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Abs. 1 Z 1) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Abs. 1 Z 2), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2022

(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)

1. für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
2. soweit das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten an den Bundesminister für Finanzen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind;

3.

insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;

4.

über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind (Abs. 1 Z 1) und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind (Abs. 1 Z 2), für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

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