§ 26 TDBG 2012 Zeitpunkt der Mitteilung

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 TagenDie leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
    1. 1.Ziffer einsab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
    2. 2.Ziffer 2ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
    3. 3.Ziffer 3ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
    4. 4.Ziffer 4ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichensteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. bab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichensteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
    an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 64 Z 19, BGBl. I Nr. 50/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

  2. (2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 TagenDie leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
    1. 1.Ziffer einsab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
    2. 2.Ziffer 2ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
    3. 3.Ziffer 3ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
    4. 4.Ziffer 4ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichensteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. bab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichensteuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
    an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 64 Z 19, BGBl. I Nr. 50/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

  2. (2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.

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