§ 24 TDBG 2012 Datenbanken

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 32,) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, ein Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 34,) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, auszustatten.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.07.2022 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 32,) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, ein Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen Leistungsempfängern gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 34,) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen PersonenLeistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, auszustatten.

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