§ 19 TDBG 2012 Datenklärungsstelle

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999

(Anm.: Z 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

1.

die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;

2.

die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;

3.

Die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3

4.

auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;

5.

die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung aufgehoben durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.BGBl. I Nr. 25/2023)

  1. 2.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 24.07.2019 bis 22.03.2023

(Anm.: Z 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

1.

die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;

2.

die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;

3.

Die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3

4.

auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;

5.

die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung aufgehoben durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.BGBl. I Nr. 25/2023)

  1. 2.

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