§ 13 TDBG 2012 Leistungsempfänger

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLeistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  2. (2)Absatz 2Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Artikel 116 a, B-VG sind keine Leistungsempfänger.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsLeistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  2. (2)Absatz 2Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Artikel 116 a, B-VG sind keine Leistungsempfänger.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten