§ 7 TDBG 2012 Steuerliche Ersparnisse

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErtragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
  2. (1)Absatz einsSteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsindirekte Förderungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, undindirekte Förderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und
    2. 2.Ziffer 2soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
  3. (2)Absatz 2Für die Bewertung der ertragsteuerlichensteuerlichen Ersparnisse gilt:
    1. 1.Ziffer einsReduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
    2. 2.Ziffer 2Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
    3. 3.Ziffer 3Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerlichesteuerliche Ersparnis.
    4. 4.Ziffer 4Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsErtragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
  2. (1)Absatz einsSteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsindirekte Förderungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, undindirekte Förderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und
    2. 2.Ziffer 2soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
  3. (2)Absatz 2Für die Bewertung der ertragsteuerlichensteuerlichen Ersparnisse gilt:
    1. 1.Ziffer einsReduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
    2. 2.Ziffer 2Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
    3. 3.Ziffer 3Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerlichesteuerliche Ersparnis.
    4. 4.Ziffer 4Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.

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