Art. 1 § 40e LAG (weggefallen)

Landarbeitsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nachArt. 1 § 40c Abs40e LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.11.2012 bis 31.12.2019
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nachArt. 1 § 40c Abs40e LAG seit 31.12.2019 weggefallen. 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

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