§ 22 Stmk. L-DBR Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung

1.

den EinführungstagInformationstag für neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,

2.

die allgemeine Grundausbildung,

3.

die besondere Grundausbildung.

(4) Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:

1.

fachliche Fortbildung mit dem Ziel, die Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;

2.

Fortbildung im persönlichen Bereich mit dem Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung des/der Bediensteten im Hinblick auf die aktuellen und künftigen Anforderungen seiner/ihrer Stelle zu fördern;

3.

Fortbildung für Führungskräfte mit dem Ziel, Bedienstete in leitender Funktion in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.

(5) Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E-learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(6) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2019

(1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung

1.

den EinführungstagInformationstag für neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,

2.

die allgemeine Grundausbildung,

3.

die besondere Grundausbildung.

(4) Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:

1.

fachliche Fortbildung mit dem Ziel, die Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;

2.

Fortbildung im persönlichen Bereich mit dem Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung des/der Bediensteten im Hinblick auf die aktuellen und künftigen Anforderungen seiner/ihrer Stelle zu fördern;

3.

Fortbildung für Führungskräfte mit dem Ziel, Bedienstete in leitender Funktion in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.

(5) Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E-learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(6) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

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