§ 19a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStrebt eine Bedienstete/ein Bediensteter die Versetzung in die Direktion des Landtages an und fordert die Präsidentin/der Präsident des Landtages diese/diesen an, hat die Landesregierung eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Präsidentin/vom Präsidenten verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Verlangt die Präsidentin/der Präsident mit Zustimmung der/des Bediensteten bei der Landesregierung deren/dessen Versetzung zur Direktion des Landtages, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008§ 19a , LGBl. Nr. 27/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 30.06.2026 weggefallen. 27 aus 2009,

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 18.03.2009 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsStrebt eine Bedienstete/ein Bediensteter die Versetzung in die Direktion des Landtages an und fordert die Präsidentin/der Präsident des Landtages diese/diesen an, hat die Landesregierung eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von der Präsidentin/vom Präsidenten verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Verlangt die Präsidentin/der Präsident mit Zustimmung der/des Bediensteten bei der Landesregierung deren/dessen Versetzung zur Direktion des Landtages, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die Dienstzuteilung und Versetzung einer/eines Bediensteten der Direktion des Landtages auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung über deren Anforderung oder Verlangen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediensteten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008§ 19a , LGBl. Nr. 27/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 91 aus 2008,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 30.06.2026 weggefallen. 27 aus 2009,

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