§ 11 Stmk. L-DBR Dienstvertrag

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Dienstgebers,

2.

Name und Anschrift des/der Vertragsbediensteten,

3.

Beginn des Dienstverhältnisses,

4.

ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

5.

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

6.

für welche Beschäftigungsart der/die Vertragsbedienstete aufgenommen wird,

7.

Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Gehaltsklasse, Gehaltsstufe,

8.

Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

9.

vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des/der Vertragsbediensteten,

10.

ob der/die Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

11.

kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit,

12.

Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

13.

Dauer der Kündigungsfristen und

14.

dass dieses Gesetz auf das Dienstverhältnis anzuwenden ist.

Die Information über die Angaben nach Z 9, 12 und 13 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.

Die Information über die Angaben nach Z. 9, 12 und 13 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.

(3) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:

1.

voraussichtliche Dauer der Auslandsverwendung,

2.

Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,

3.

gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und

4.

allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.

Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung dem/der Vertragsbediensteten zu übermitteln.

Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung dem/der Vertragsbediensteten zu übermitteln.

(4) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.

(5) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.

(6) EinDas Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf dreisechs Monate nicht überschreitenübersteigen. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(7) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 28.02.2013

(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Dienstgebers,

2.

Name und Anschrift des/der Vertragsbediensteten,

3.

Beginn des Dienstverhältnisses,

4.

ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

5.

bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

6.

für welche Beschäftigungsart der/die Vertragsbedienstete aufgenommen wird,

7.

Wirkungsbereich, Funktionsgruppe, Gehaltsklasse, Gehaltsstufe,

8.

Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

9.

vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des/der Vertragsbediensteten,

10.

ob der/die Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

11.

kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit,

12.

Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

13.

Dauer der Kündigungsfristen und

14.

dass dieses Gesetz auf das Dienstverhältnis anzuwenden ist.

Die Information über die Angaben nach Z 9, 12 und 13 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.

Die Information über die Angaben nach Z. 9, 12 und 13 sowie über die tatsächliche Höhe des Gehaltes kann durch einen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.

(3) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:

1.

voraussichtliche Dauer der Auslandsverwendung,

2.

Währung, in der das Gehalt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,

3.

gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und

4.

allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandsverwendung.

Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung dem/der Vertragsbediensteten zu übermitteln.

Der Zusatz zum Dienstvertrag ist vor Antritt der Auslandsverwendung dem/der Vertragsbediensteten zu übermitteln.

(4) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.

(5) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.

(6) EinDas Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf dreisechs Monate nicht überschreitenübersteigen. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(7) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

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