§ 3 Stmk. L-DBR Gleichbehandlungsgebot

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen HerkunftZugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.12.2014

(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen HerkunftZugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 151/2014

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