§ 128 NÖ JagdG Organe des NÖ Landesjagdverbandes

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Organe des NÖ Landesjagdverbandes sind das Präsidium, der Vorstand, der Ausschuß, der Disziplinarrat, der Disziplinaranwalt und die Vollversammlung.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und bis zu vier Landesjägermeister-Stellvertretern, deren Anzahl durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes festgelegt ist. Diese werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder gewählt. Ferner gehört dem Präsidium der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.

(3) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern (Präsidium und weitere Mitglieder), die von der Vollversammlung aus der Mitte der Verbandsangehörigen gewählt werden. Weiters gehört dem Vorstand der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.

(4) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und zwanzig weiteren Mitgliedern zusammen, bei deren Wahl durch die Vollversammlung auf die Zweige der Jagd und auf die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist. Dem Ausschuß können auch die Bezirksjägermeister mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Disziplinarrat setzt sich zusammen aus:

1.

dem Landesjägermeister oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzenden,

2.

dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter des Verwaltungsbezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat,

3.

einem weiteren vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).

(6) Zur Vertretung des Ansehens der Jägerschaft und der Interessen des NÖ Landesjagdverbandes ist der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) berufen. Der Disziplinaranwalt wird von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes aus der Mitte der rechtskundigen Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Disziplinaranwalt bleibt bis zur Wahl des neuen Disziplinaranwaltes im Amt.

(7) Die Vollversammlung wird aus Delegierten der Verbandsmitglieder gebildet. Die Anzahl der von jeder Bezirksgeschäftsstelle zu entsendenden Delegierten richtet sich nach dem Stand ihrer Verbandsmitglieder derart, daß auf jede Bezirksgeschäftsstelle wenigstens vier und höchstens sechs Delegierte entfallen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Anzahl der aus dem Bereiche jeder Bezirksgeschäftsstelle in die Vollversammlung zu entsendenden Delegierten sowie über die Durchführung der Wahl derselben werden durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes getroffen. In den Satzungen kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Organe des NÖ Landesjagdverbandes sind das Präsidium, der Vorstand, der Ausschuß, der Disziplinarrat, der Disziplinaranwalt und die Vollversammlung.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und bis zu vier Landesjägermeister-Stellvertretern, deren Anzahl durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes festgelegt ist. Diese werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder gewählt. Ferner gehört dem Präsidium der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.

(3) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern (Präsidium und weitere Mitglieder), die von der Vollversammlung aus der Mitte der Verbandsangehörigen gewählt werden. Weiters gehört dem Vorstand der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.

(4) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und zwanzig weiteren Mitgliedern zusammen, bei deren Wahl durch die Vollversammlung auf die Zweige der Jagd und auf die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist. Dem Ausschuß können auch die Bezirksjägermeister mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Disziplinarrat setzt sich zusammen aus:

1.

dem Landesjägermeister oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzenden,

2.

dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter des Verwaltungsbezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat,

3.

einem weiteren vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).

(6) Zur Vertretung des Ansehens der Jägerschaft und der Interessen des NÖ Landesjagdverbandes ist der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) berufen. Der Disziplinaranwalt wird von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes aus der Mitte der rechtskundigen Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Disziplinaranwalt bleibt bis zur Wahl des neuen Disziplinaranwaltes im Amt.

(7) Die Vollversammlung wird aus Delegierten der Verbandsmitglieder gebildet. Die Anzahl der von jeder Bezirksgeschäftsstelle zu entsendenden Delegierten richtet sich nach dem Stand ihrer Verbandsmitglieder derart, daß auf jede Bezirksgeschäftsstelle wenigstens vier und höchstens sechs Delegierte entfallen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Anzahl der aus dem Bereiche jeder Bezirksgeschäftsstelle in die Vollversammlung zu entsendenden Delegierten sowie über die Durchführung der Wahl derselben werden durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes getroffen. In den Satzungen kann vorgesehen werden, daß hinsichtlich der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

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