§ 3 NÖ JagdG Wild, jagdbare Tiere

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):
    1. 1.Ziffer einsHaarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, die Iltisse, die Wiesel, der Goldschakal, die Wildkatze (Raubwild);
    2. 2.Ziffer 2Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.
  2. (2)Absatz 2Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Haarwild jagdbar:Bär, Luchs, Wolf, Steppeniltis und Wildkatze.
  3. (3)Absatz 3Folgende Federwildarten sind jagdbar:Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Nilgans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.
  4. (4)Absatz 4Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:
    1. 1.Ziffer einsVerbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung;
    2. 2.Ziffer 2Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung- und Wanderungszeit;
    3. 3.Ziffer 3Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
    4. 4.Ziffer 4Verbot des Transports;
    5. 5.Ziffer 5Verbot des Handels oder Tausches;
    6. 6.Ziffer 6Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch.
  5. (5)Absatz 5Folgende Verbote gelten für das Federwild:
    1. 1.Ziffer einsVerbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3;Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit;
    3. 3.Ziffer 3Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;
    4. 4.Ziffer 4Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;
    5. 5.Ziffer 5Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;
    6. 6.Ziffer 6Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;
    7. 7.Ziffer 7Verbot des Anbots zum Verkauf.

Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.Die Verbote nach Ziffer 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des Paragraph 78,

  1. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wennDie Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einses keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,
    2. 2.Ziffer 2die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt und
    3. 3.Ziffer 3einer der folgenden Gründe eine Ausnahme rechtfertigt:
      1. a)Litera aInteresse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
      2. b)Litera bInteresse der Sicherheit der Luftfahrt,
      3. c)Litera cAbwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
      4. d)Litera dSchutz der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt,
      5. e)Litera eForschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
      6. f)Litera fselektiver Fang, Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen.
  2. (7)Absatz 7In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:In der Verordnung nach Absatz 6, sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsfür welche Art die Ausnahme gilt,
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen eingeschränkt werden sollen,
    3. 3.Ziffer 3Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Abs. 6 Z 3 lit.f undMaßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Absatz 6, Ziffer 3, Litera , und
    5. 5.Ziffer 5Art der Kontrollen.
  3. (8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wennDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einses keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,
    2. 2.Ziffer 2die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,
    3. 3.Ziffer 3einer der in Abs. 6 Z 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt undeiner der in Absatz 6, Ziffer 3, genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und
    4. 4.Ziffer 4eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.
  4. (9)Absatz 9Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Absatz 7, zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.
  5. (10)Absatz 10Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, Sitzung 35, erforderlich ist.
  6. (11)Absatz 11Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz 8, und nach Paragraph 95 a, Absatz 8, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 133 b, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 08.08.2023 bis 02.02.2026
  1. (1)Absatz einsFolgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):
    1. 1.Ziffer einsHaarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, die Iltisse, die Wiesel, der Goldschakal, die Wildkatze (Raubwild);
    2. 2.Ziffer 2Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.
  2. (2)Absatz 2Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Haarwild jagdbar:Bär, Luchs, Wolf, Steppeniltis und Wildkatze.
  3. (3)Absatz 3Folgende Federwildarten sind jagdbar:Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Nilgans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.
  4. (4)Absatz 4Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:
    1. 1.Ziffer einsVerbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung;
    2. 2.Ziffer 2Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung- und Wanderungszeit;
    3. 3.Ziffer 3Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
    4. 4.Ziffer 4Verbot des Transports;
    5. 5.Ziffer 5Verbot des Handels oder Tausches;
    6. 6.Ziffer 6Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch.
  5. (5)Absatz 5Folgende Verbote gelten für das Federwild:
    1. 1.Ziffer einsVerbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3;Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit;
    3. 3.Ziffer 3Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;
    4. 4.Ziffer 4Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;
    5. 5.Ziffer 5Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;
    6. 6.Ziffer 6Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;
    7. 7.Ziffer 7Verbot des Anbots zum Verkauf.

Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.Die Verbote nach Ziffer 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des Paragraph 78,

  1. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wennDie Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einses keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,
    2. 2.Ziffer 2die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt und
    3. 3.Ziffer 3einer der folgenden Gründe eine Ausnahme rechtfertigt:
      1. a)Litera aInteresse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
      2. b)Litera bInteresse der Sicherheit der Luftfahrt,
      3. c)Litera cAbwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
      4. d)Litera dSchutz der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt,
      5. e)Litera eForschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
      6. f)Litera fselektiver Fang, Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen.
  2. (7)Absatz 7In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:In der Verordnung nach Absatz 6, sind anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsfür welche Art die Ausnahme gilt,
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen eingeschränkt werden sollen,
    3. 3.Ziffer 3Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Abs. 6 Z 3 lit.f undMaßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Absatz 6, Ziffer 3, Litera , und
    5. 5.Ziffer 5Art der Kontrollen.
  3. (8)Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wennDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einses keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,
    2. 2.Ziffer 2die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,
    3. 3.Ziffer 3einer der in Abs. 6 Z 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt undeiner der in Absatz 6, Ziffer 3, genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und
    4. 4.Ziffer 4eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.
  4. (9)Absatz 9Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Absatz 7, zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.
  5. (10)Absatz 10Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, S. 35, erforderlich ist.Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere wildlebende Tierarten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aufnehmen und für jagdbar erklären, wenn dies zur Durchführung von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 17 vom 4. November 2014, Sitzung 35, erforderlich ist.
  6. (11)Absatz 11Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 8 und nach § 95a Abs. 8 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt ist, sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Bescheide nach Absatz 8, und nach Paragraph 95 a, Absatz 8, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 133 b, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.

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