§ 1 NÖ JagdG Begriff des Jagdrechtes

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen. Diese Befugnis besteht auch in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.

Stand vor dem 24.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.08.2018

(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn und in Wildgehegen (§ 7) dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen. Diese Befugnis besteht auch in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.

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