§ 11c VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende ZustimmungEinwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:

1.

Gesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),

2.

Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,

3.

andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,

4.

vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,

5.

gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,

6.

Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.

(2) Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person derin die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmteinwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.10.2012 bis 24.05.2018

(1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende ZustimmungEinwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:

1.

Gesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),

2.

Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,

3.

andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,

4.

vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,

5.

gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,

6.

Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.

(2) Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person derin die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmteinwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.