§ 3 AbgKlassV Aussehen, Abmessung und Beschaffenheit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette

IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 und in der Anlage 1 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 1 der Anlage 2 zu verwenden.
  3. (23)Absatz 23Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 12“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 12 der Anlage 2 zu verwenden.
  4. (34)Absatz 34Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 23“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 23 der Anlage 2 zu verwenden.
  5. (45)Absatz 45Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 34“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 34 der Anlage 2 zu verwenden.
  6. (56)Absatz 56Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 45“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 45 der Anlage 2 zu verwenden.
  7. (67)Absatz 67Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 56“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 56 der Anlage 2 zu verwenden.
  8. (8)Absatz 8Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.10.2014
  1. (1)Absatz einsDie Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, IG-L), die Fahrzeugklasse gemäß dem KFG 1967, das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters und weitere Informationen gemäß der Anlage 2 ersichtlich zu machen. Das Vorhandensein eines funktionierenden Partikelfilters ist jedenfalls mittels Vorlage eines Teilegutachtens und eines Nachweises über den fachgerechten Einbau nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 und in der Anlage 1 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 1 der Anlage 2 zu verwenden.
  3. (23)Absatz 23Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die im KFG 1967 beschriebene Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 12“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 12 der Anlage 2 zu verwenden.
  4. (34)Absatz 34Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 23“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 23 der Anlage 2 zu verwenden.
  5. (45)Absatz 45Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 34“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 34 der Anlage 2 zu verwenden.
  6. (56)Absatz 56Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 45“ fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 45 der Anlage 2 zu verwenden.
  7. (67)Absatz 67Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die in die Abgasklasse „Euro 56“ oder höher fallen, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 56 der Anlage 2 zu verwenden.
  8. (8)Absatz 8Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem Alternativantrieb gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ist die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß der Abbildung 6 der Anlage 2 zu verwenden und der Buchstabe „A“ zu stanzen.

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