§ 2 AbgKlassV Identifizierung und Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Abgasklassen

IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Als Grundlage fürFür diese Feststellungen sind die entsprechenden Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten in folgender Reihenfolge heranzuziehen:

a)

die Zulassungsbescheinigung,

b)

der jeweilige Genehmigungsnachweis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG, Typenschein gemäß § 30 KFG 1967, Einzelgenehmigungsbescheid gemäß § 31 oder § 34 KFG 1967),

c)

der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank gemäß § 28a oder § 28b KFG 1967 oder der Datenausdruck gemäß § 33 oder § 39 KFG 1967, oder

d)

ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug.

Wenn in diesen Dokumenten keine Abgasklasse angegeben ist, dann ist die Identifizierung und Zuordnung nach den Bestimmungen der Regel die einschlägigen Datenbanken („Abgasklassifizierungsdatenbank“) sowieAnlage 1 durchzuführen.

a)

die in der Zulassungsbescheinigung oder die in den jeweiligen Genehmigungsdokumenten (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank) eingetragene Fahrzeugklasse und Antriebsart sowie die unter der Rubrik „V Abgasverhalten“ oder „V9 Abgasklasse“ vermerkten Angaben,

b)

eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG COC (Certificates of Conformity) oder

c)

ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug

heranzuziehen.

(2) Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Abs. 1 bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß § 14a Abs. 2 IG-L vorzugehen.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.10.2014

(1) Wenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zuzuordnen ist und welcher Antriebsart der Motor, mit dem das jeweilige Kraftfahrzeug betrieben wird, entspricht. Als Grundlage fürFür diese Feststellungen sind die entsprechenden Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten in folgender Reihenfolge heranzuziehen:

a)

die Zulassungsbescheinigung,

b)

der jeweilige Genehmigungsnachweis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Richtlinie 2007/46/EG, Typenschein gemäß § 30 KFG 1967, Einzelgenehmigungsbescheid gemäß § 31 oder § 34 KFG 1967),

c)

der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank gemäß § 28a oder § 28b KFG 1967 oder der Datenausdruck gemäß § 33 oder § 39 KFG 1967, oder

d)

ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug.

Wenn in diesen Dokumenten keine Abgasklasse angegeben ist, dann ist die Identifizierung und Zuordnung nach den Bestimmungen der Regel die einschlägigen Datenbanken („Abgasklassifizierungsdatenbank“) sowieAnlage 1 durchzuführen.

a)

die in der Zulassungsbescheinigung oder die in den jeweiligen Genehmigungsdokumenten (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank) eingetragene Fahrzeugklasse und Antriebsart sowie die unter der Rubrik „V Abgasverhalten“ oder „V9 Abgasklasse“ vermerkten Angaben,

b)

eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG COC (Certificates of Conformity) oder

c)

ein von einer hierzu autorisierten Stelle ausgestellter CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug

heranzuziehen.

(2) Ist das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges nicht gemäß Abs. 1 bestimmbar oder weicht es beispielsweise durch nachträgliche Änderungen von den allgemeinen Daten oder Eintragungen ab, so kann eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges nach Abgasklasse anhand einer Bescheinigung des Erzeugers des Fahrzeuges oder eines inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 vorgenommen werden, mit der zumindest die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse, die Antriebsart des Fahrzeugs, der Erzeuger und die jeweilige Abgasklasse zweifelsfrei und fachlich richtig bestätigt wird. Wenn keine Unterlagen verfügbar sind oder die vorhandenen Unterlagen keine verlässlichen Feststellungen hinsichtlich der Abgasklasse ermöglichen, so ist gemäß § 14a Abs. 2 IG-L vorzugehen.

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