§ 56a WG 2001 Sonstige Bestimmungen

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

1.

von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie

2.

von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,

jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.

(2) Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

  1. (1)Absatz einsBei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das ÜberlassenBei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen
    1. 1.Ziffer einsvon Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
    2. 2.Ziffer 2von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,von Schusswaffen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG,
    jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den Paragraphen 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.
  2. (2)Absatz 2Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Absatz 3, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.
  5. (5)Absatz 5Personen, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben und für eine Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, können auf Grund freiwilliger Meldung einer Eignungsprüfung außerhalb eines Wehrdienstes beim Heerespersonalamt unterzogen werden. Die freiwillige Meldung zur Eignungsprüfung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Eignungsprüfung besteht nicht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der betreffenden Person spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung schriftlich mitzuteilen. Bei Wehrpflichtigen ist das Ergebnis der Eignungsprüfung darüber hinaus dem Militärkommando zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.2022
(1) Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

1.

von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie

2.

von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,

jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.

(2) Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

  1. (1)Absatz einsBei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das ÜberlassenBei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen
    1. 1.Ziffer einsvon Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
    2. 2.Ziffer 2von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,von Schusswaffen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG,
    jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den Paragraphen 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.
  2. (2)Absatz 2Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Absatz 3, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.
  5. (5)Absatz 5Personen, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben und für eine Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, können auf Grund freiwilliger Meldung einer Eignungsprüfung außerhalb eines Wehrdienstes beim Heerespersonalamt unterzogen werden. Die freiwillige Meldung zur Eignungsprüfung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Eignungsprüfung besteht nicht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der betreffenden Person spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung schriftlich mitzuteilen. Bei Wehrpflichtigen ist das Ergebnis der Eignungsprüfung darüber hinaus dem Militärkommando zu übermitteln.

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