§ 24 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der§ 24 ZLPV für Privatpiloten.

2006 (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)

(3weggefallen) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Absseit 01.05.2016 weggefallen. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.

(4) Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.

(5) Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, einer mit einem solchen verbundenen Berechtigung, deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Scheine und Berechtigungen richten sich unbeschadet der Bestimmungen des § 5 sowie der Abs. 2 bis 6 nach den Bestimmungen der§ 24 ZLPV für Privatpiloten.

2006 (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)

(3weggefallen) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Scheine und Berechtigungen gemäß den Absseit 01.05.2016 weggefallen. 1 und 2 kann auch gemäß den in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten festgelegten Inhalten erfolgen. Die theoretische Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der Bewerbung um eine Privatpilotenlizenz gemäß § 23 entsprechend anzurechnen.

(4) Das Verfahren für Prüfungen für den Erwerb von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist unter Anwendung der Bestimmung des § 13 Abs. 3 durchzuführen.

(5) Der Erwerb von Schleppflugberechtigungen und Kunstflugberechtigungen sowie die Verlängerung von Schleppflugberechtigungen durch Inhaber von Scheinen gemäß den Abs. 1 und 2 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Die mit einem Schein gemäß Abs. 1 verbundenen Berechtigungen beschränken sich auf das österreichische Staatsgebiet und dürfen nur für einmotorige Flugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 2000 kg erworben und ausgeübt werden.

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