§ 11 ZLPV 2006 Erneuerung ruhender Berechtigungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber

1.

die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,

2.

soweit im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.

(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 15.03.2009 bis 30.04.2016

(1) Ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber

1.

die im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,

2.

soweit im Besonderen Teil einschließlich der Anlagen 1 (JAR-FCL 1), 7 (JAR-FCL 2) und 8 außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.

(2) Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.

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