§ 7 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.

(1a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1b sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.

(1b) Die flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.

(2) Vor dem 1. Juni§ 7 ZLPV 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3weggefallen) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht habenseit 01.05.2016 weggefallen. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.

(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.

(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine Dokumentation über jede von ihr durchgeführte flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung des Antragstellers zu führen. Der Inhalt dieser Dokumentation hat zu umfassen:

1.

den Antrag auf Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses,

2.

die entsprechenden in Anlage 5 angeführten Formulare und

3.

sämtliche für die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen.

Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, diese Dokumentation für den im § 51 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, genannten Zeitraum aufzubewahren.

(6a) Die flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6b bis 6d zu beinhalten:

1.

falls der Antragsteller über eine Lizenz verfügt, eine Kopie der Lizenz des Antragstellers,

2.

falls ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, eine Kopie des ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses und

3.

falls kein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, die Tatsache, dass die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde.

(6b) In jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(6c) Liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Abs. 6 dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Abs. 6d von der Übermittlung absieht.

(6d) Die Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 6 zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in § 33 Abs. 4 LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.

(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.

(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 15.03.2009 bis 30.04.2016
(1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt.

(1a) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1b sind zur Ausstellung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchung und flugmedizinischen Beurteilung flugmedizinische Zentren sowie flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JARFCL 3) berechtigt.

(1b) Die flugmedizinische Untersuchung für die Erstausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (medizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 3 für Fluglotsen) ist von einem flugmedizinischen Zentrum durchzuführen. In solchen Fällen haben die endgültige Beurteilung der Tauglichkeit sowie die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde zu erfolgen.

(2) Vor dem 1. Juni§ 7 ZLPV 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3weggefallen) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht habenseit 01.05.2016 weggefallen. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt.

(3) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß § 9 der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Abs. 2 ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.

(4) Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Abs. 2, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.

(5) Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(6) Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, eine Dokumentation über jede von ihr durchgeführte flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung des Antragstellers zu führen. Der Inhalt dieser Dokumentation hat zu umfassen:

1.

den Antrag auf Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses,

2.

die entsprechenden in Anlage 5 angeführten Formulare und

3.

sämtliche für die Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen.

Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, diese Dokumentation für den im § 51 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, genannten Zeitraum aufzubewahren.

(6a) Die flugmedizinische Stelle hat nach jeder durchgeführten flugmedizinischen Untersuchung einen flugmedizinischen Bericht an die zuständige Behörde zu übermitteln. Dabei gilt als zuständige Behörde jene Behörde, welche für die Erteilung der Berechtigung, für deren Ausübung das Tauglichkeitszeugnis erforderlich ist, zuständig ist. Wird ein Tauglichkeitszeugnis zur Erlangung eines Flugschülerausweises beantragt, so ist der flugmedizinische Bericht sowohl an jene Behörde, die für die Ausstellung des Flugschülerausweises zuständig ist, als auch jene Behörde, die für Ausstellung des angestrebten Scheines und Erteilung der angestrebten Berechtigung zuständig ist, zu übermitteln. Der flugmedizinische Bericht hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 6b bis 6d zu beinhalten:

1.

falls der Antragsteller über eine Lizenz verfügt, eine Kopie der Lizenz des Antragstellers,

2.

falls ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, eine Kopie des ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses und

3.

falls kein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, die Tatsache, dass die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses verweigert wurde.

(6b) In jenen Fällen, in denen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Beurteilung der Tauglichkeit der zuständigen Behörde obliegt oder nach Stellung eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 LFG an die zuständige Behörde, hat die flugmedizinische Stelle die gesamte zur Beurteilung der Tauglichkeit erforderliche flugmedizinische Dokumentation an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(6c) Liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der bei seiner flugmedizinischen Untersuchung ermittelten und gemäß Abs. 6 dokumentierten Daten an die zuständige Behörde vor, so ist die flugmedizinische Stelle zur Übermittlung dieser Daten an die zuständige Behörde verpflichtet, sofern die zuständige Behörde nicht gemäß Abs. 6d von der Übermittlung absieht.

(6d) Die Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, bestimmen, dass von der Übermittlung des flugmedizinischen Berichtes gemäß Abs. 6a abgesehen werden kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 6 zu führende Dokumentation der flugmedizinischen Stellen stichprobenartig zu überprüfen, um die in § 33 Abs. 4 LFG angeführten Kenntnisse zu erlangen.

(7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.

(8) Jene Fachärzte, die nicht im Abs. 7 genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten